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BGH, 29.09.1964 - 5 StR 350/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 13.03.1951 - 1 StR 62/50
Auszug aus BGH, 29.09.1964 - 5 StR 350/64
Ein Aufsichtsverhältnis liegt vielmehr vor, wenn der Täter sich nach den Umständen des Falles und nach natürlicher Lebensauffassung für die gesamte Lebensführung des Jugendlichen verantwortlich fühlte (vgl. BGHSt 1, 55, 58 [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50]; Koeniger NJW 1957, 161 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]).Auch hier ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer mit dem Ausscheiden des erst 14jährigen, noch schulpflichtigen Jungen aus der Aufsicht seiner Eltern die Verantwortung für diesen stillschweigend übernommen hat und hierdurch ein Über- und Unterordnungsverhältnis entstanden ist (vgl. BGH LM Nr. 1 zu StGB § 174 Nr. 1; BGHSt 1, 55, 58) [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50].
- BGH, 03.07.1951 - 2 StR 213/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.09.1964 - 5 StR 350/64
Insbesondere ist nicht eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht erforderlich (BGHSt 1, 292). - BGH, 03.07.1962 - 1 StR 215/62
Auszug aus BGH, 29.09.1964 - 5 StR 350/64
(vgl. BGH LM Nr. 8 zu StGB § 175 a Nr. 3 = NJW 1962, 1628). - BGH, 08.05.1962 - 1 StR 100/62
Auszug aus BGH, 29.09.1964 - 5 StR 350/64
Die Strafkammer hat insbesondere das Vorliegen des Merkmals des Verführens fehlerfrei festgestellt (vgl. BGH MDR 1962, 831).